EU-Batterieverordnung

Seit dem 18. Februar 2024 ist die EU-Batterieverordnung (Regulation (EU) 2023/1542, nachfolgend: BattVO) in allen Mitgliedsstaaten der EU umzusetzen. Die BattVO sieht vor, dass ab dem 18. August 2024 der Verkauf von sogenannten „Gerätebatterien“ mit einem Bleigehalt von mehr als 0,01 Massenprozent verboten wird. Bislang war unklar, ob von diesem Verbot auch der Verkauf der in der Sicherheitstechnik verwendeten Notstrombatterien betroffen ist.

Infolge einer Anfrage von BHE, VdS/GDV und DFK (Deutsches Forum für Kriminalprävention) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) nun aber klargestellt:

Notstrombatterien, die der Versorgung sicherheitstechnischer Anlagen dienen, sind als „Industriebatterien“ einzustufen. Somit unterliegen diese nicht den Stoffbeschränkungen, die für „Gerätebatterien“ gelten.

Aus Sicht des BMUV ist davon auszugehen, dass Notstrombatterien, die der Versorgung sicherheitstechnischer Anlagen dienen, als Industriebatterien einzustufen sind. Errichter und Hersteller können Notstrombatterien somit zum aktuellen Zeitpunkt auch weiterhin verwenden bzw. vertreiben. Das BMUV hat vorsichtshalber noch darauf hingewiesen, dass eine rechtsverbindliche Auslegung letztlich jedoch nur durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen kann.

Quelle: BHE - Bundesverband Sicherheitstechnik


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