Neues Recht vereinfacht Maßnahmen zum Einbruchschutz
Zur Förderung des Einbruchschutzes hat die Bundesregierung zwei Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht.
So tritt zum 1. Dezember 2020 das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. Es vereinfacht Aus- und Umbaumaßnahmen in einer Wohnungseigentumsanlage, also Immobilien mit mehreren Eigentümern. Bisher waren solche Baumaßnahmen nur mit der Zustimmung einer großen Mehrheit der Eigentümer oder sogar aller Eigentümer möglich.
Mit dem neuen Gesetz können Veränderungen des Gemeinschaftseigentums künftig mit der einfachen Mehrheit in der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Für bestimmte Baumaßnahmen besteht zudem die Möglichkeit, dass der einzelne Wohnungseigentümer sie gegen den Willen der Mehrheit durchsetzt (§ 20 Absatz 2 WEG neu). Das gilt zum Beispiel für Maßnahmen zum Einbruchschutz, „wenn sie geeignet sind, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen“.
Zeitgleich mit der Neuerung des WEG werden die Rechte der Mieter gestärkt. So haben Mieter künftig einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Maßnahmen zum Einbruchschutz erlaubt. Eine entsprechende Regelung soll im Bürgerlichen Gesetzbuch als neuer Paragraph 554 aufgenommen werden. Die Kosten für diese Maßnahmen muss der Mieter aber selbst tragen.
BLEIBEN SIE VOR ALLEM GESUND!!!